
Allgemeine Briefwahl
Durchführung der Pfarreiratswahl 2017 als allgemeine Briefwahl
Bei der Pfarreiratswahl 2017 besteht für Pfarreien im Bistum Münster zum ersten Mal die Möglichkeit, die Wahl als Allgemeine Briefwahl durchzuführen.
Dieses Verfahren bedeutet, dass jedem wahlberechtigten Mitglied einer Pfarrei die Wahlunterlagen zugestellt werden. Die Stimmabgabe kann neben der Zustellung per Post oder der persönlichen Abgabe beim Wahlvorstand auch am Wahltag im Wahllokal erfolgen.
Vorgehen
Jede Pfarrei entscheidet, ob sie wie bisher per Urnenwahl wählt oder ob sie eine allgemeine Briefwahl durchführen will. Der Pfarreirat entscheidet frühestmöglich (spätestens bis 1. Juni 2017), welches Wahlverfahren er anbietet und teilt das dem Bistum mit.
Der Wahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass die Druckvorlage zur Erstellung der Stimmzettel für die jeweilige Pfarrei bis zum 10. September 2017 in der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegt. Wichtig ist dabei, den Zeitplan für die Allgemeine Briefwahl gemäß der Wahlordnung für Pfarreiräte zu beachten.
Danach werden folgende Wahlunterlagen vom Bistum erstellt/gedruckt:
Wahlschein, zwei verschieden farbige Kuverts, Stimmzettel (gemäß Vorlage des Wahlausschusses).
Adressverzeichnisse werden vom Meldewesen generiert und sortiert, z.B. nach (territorial) Gemeinden.
Nachfolgend übernimmt ein Dienstleister im Auftrag des Bistums:
Adressieren von Versandhüllen, Kuvertieren der Wahlunterlagen, Verpacken nach Verteilerlisten, Zustellung an Pfarreien.
Die Pfarrei legt ggfs. weitere Informationen bei und regelt die fristgerechte Zustellung/den Versand an alle Wahlberechtigten / Sollten für die Allgemeine Briefwahl andere Formulare vorgesehen sein als für die Urnenwahl, sind diese bei den Wahlunterlagen entsprechend kenntlich gemacht.
Alle übrigen Wahlunterlagen können für beide Wahlverfahren genutzt werden.Auf Wunsch berechnet die Abteilung Meldewesen des BGV die Anzahl der Haushalte, an die Briefwahlunterlagen zugestellt werden müssen.
Der Wahlausschuss erhält nicht personalisierte Briefwahlunterlagen in ausreichender Anzahl, um auf kurzfristige Änderungen in der Wählerliste oder andere Umstände reagieren zu können.
Die Briefwahlunterlagen können in zuvor bekannt gegeben Einrichtungen der Pfarrei abgegeben oder ans Pfarrbüro geschickt werden. Der Briefwahlumschlag kann selbstverständlich auch am Wahltag persönlich im Wahlbüro abgegeben werden.
Wünschenswert ist, dass die Pfarrei auch den Wahltag entsprechend ihren Vorstellungen und Möglichkeiten gestaltet. Zum Beispiel mit einer Wahlparty oder einem Tag der offenen Tür.
Herausforderungen:
Der Wahlausschuss muss frühzeitig gebildet werden.
Die Kandidatenliste muss frühzeitig erstellt werden.
Pfarreien müssen für die Verteilung/den Versand der Unterlagen sorgen (ggfs. mit Erklärung zum Datenschutz). Falls Unterlagen nicht zugestellt werden können (kein Briefkasten vorhanden), so liegt das in der Verantwortung der Empfänger.
Chancen:
Alle Wahlberechtigten werden persönlich angesprochen und zur Wahl eingeladen.
Die Pfarrei hat die Möglichkeit, sich direkt an alle Wahlberechtigten zu wenden.
Das aufwändige Verfahren der Wahl in Filialwahllokalen entfällt.
In den Bistümern, die das Verfahren bereits erprobt haben, stieg die Wahlbeteiligung
Besondere Termine für die Allgemeine Briefwahl
bis 1. Juni 2017
Beschlussfassung über Anwendung der Allgemeine Briefwahl (§ 15 a, Wahlordnung = WO)
Beschlussfassung über Einrichtung von Wahlbezirken
Beschlussfassung über Wahlverfahren (§ 5, WO)
Information an die Bischöfliche Behörde
vor dem 20. August 2017
Berufung des Wahlausschusses (§§ 9 und 10 WO)
bis 20. August 2017
Bekanntgabe des Wahlvorschlages des Wahlausschusses (§ 11, Ziff. 1, 2, 3 WO) und Offenlegung des Wahlvorschlages mit dem Hinweis auf die Möglichkeit schriftlicher Ergänzungsvorschläge (§ 5, Ziff. 3, 4, 5 WO). Letztere sind möglich bis bis zum 3. September 2017.
bis 10. September 2017
Aufstellung des endgültigen Wahlvorschlags (§ 11, Ziff.3 WO)
bis 10. September 2017
Eingabe des Stimmzettels an die Bischöfliche Behörde durch den Wahlausschuss
voraussichtlich ab 10. Oktober 2017
Auslieferung der Wahlunterlagen an den Wahlausschuss durch einen Dienstleister
bis 28. Oktober 2017
Zugang der Wahlunterlagen bei den Wählern (§ 15 a, Ziff.3 WO)